Hilfsmittel


Artikel Saarbrücker Zeitung vom 05.08.2018

Patienten können Anspruch auf teure Hilfsmittel haben

Stuttgart. (dpa) Bei schweren Erkrankungen können Patienten Anspruch auf teure Hilfsmittel haben. Krankenkassen dürfen Versicherte jedenfalls nicht ohne Weiteres auf kostengünstigere Hilfsmittel verweisen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg gleich in zwei Fällen entschieden (Az.: L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17).

Geklagt hatten zwei Frauen, die vor rund 15 Jahren an Multipler Sklerose erkrankt waren. Die Krankheit schritt stetig fort. Die Gehfähigkeit beider Frauen war jeweils stark beeinträchtigt. Sie beantragten 2014 beziehungsweise 2015 bei ihren jeweiligen Krankenkassen ein Fußheber-System, das 5000 Euro kostete. Dafür legten sie auch ärztliche Verordnungen vor. Dieses System sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv. Dadurch werden die Fußheber-Muskeln stimuliert.

Die Krankenkassen lehnten die Anträge aus Kostengründen ab. Das Landessozialgericht gab den beiden Frauen jedoch Recht. Es gehe nicht um eine Behandlungsmethode. Das Fußheber-System diene nicht der eigentlichen Behandlung der Kranken, sondern sei ein Hilfsmittel, das die Behinderung ausgleichen solle, indem die Gehfähigkeit und Mobilität der Patienten verbessert werde. Hierbei dürften Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden.

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